(Quelle: Homepage der Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, September 2007)
Präsident
Der Präsident wird vom Parlament auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er darf höchstens zwei Wahlperioden lang im Amt sein. Er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Macht des Präsidenten ist eingeschränkt, sein wichtigstes Instrument ist das Vetorecht bei bereits vom Parlament verabschiedeten Gesetzen, ausgenommen bei Verfassungsgesetzen. Diese Macht ist in Zeiten von Verfassungs- oder politischen Krisen aufgehoben.
Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern zusammen – dem Abgeordnetenhaus und dem Senat. Das Parlament verabschiedet für die Tschechische Republik geltende Gesetze und billigt wichtige internationale Abkommen.
Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abgeordneten, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Der Senat besteht aus 81 Senatoren, die für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Alle zwei Jahre wird ein Drittel der Senatoren gewählt.
Beschlußfassungen des Parlaments:
Zur Beschlußfassung einer Kammer ist die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten oder Senatoren erforderlich. Zur Beschlußfassung über ein Verfassungsgesetz oder zur Billigung eines internationalen Abkommens ist eine Mehrheit von 60 % aller Abgeordneten bzw. Senatoren notwendig.
Gesetzentwürfe werden in der Abgeordnetenkammer eingebracht. Gesetzentwürfe können von einzelnen Abgeordneten, einer Abgeordnetengruppe, dem Senat, der Regierung oder der Vertretungskörperschaft einer höheren territorialen Selbstverwaltungseinheit eingebracht werden. Ein von der Abgeordnetenkammer verabschiedeter Gesetzentwurf wird dem Senat zugeleitet. Dieser kann ein Veto einlegen, den Entwurf mit Änderungsvorschlägen zurückleiten oder billigen.
Die Wahlen des Abgeordnetenhauses und des Senates finden durch geheime Stimmabgabe auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts statt. Das Abgeordnetenhaus wird nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Politische Parteien müssen fünf Prozent der gültigen Stimmen erlangen, um einen Sitz in dieser Kammer zu erhalten. Der Senat wir nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Das Wahlrecht für beide Kammern besitzt jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. In das Abgeordnetenhaus kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, in den Senat jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive. Sie setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter und den Ministern zusammen. Sie koordiniert die Tätigkeit der Ministerien und der zentralen Organe der Staatsverwaltung und leitet diese.
Die Oberste Kontrollbehörde ist ein unabhängiges Kontrollorgan. Ihr obliegt die Kontrolle des Wirtschaftsgeschehens im staatlichen Eigentum und die Erfüllung des staatlichen Haushaltsplanes. Sie kontrolliert, wie die Mittel im Staatshaushalt der Tschechischen Republik eingebracht und verwendet werden.
Die Tschechische Nationalbank (CNB) ist die zentrale Bank des Staates. Ihr Hauptziel ist es, Stabilität und Kaufkraft der Währung zu erhalten. Bei der Verfolgung dieses Zieles ist sie unabhängig von der Regierung. Die Mitglieder des Bankrats werden vom Präsidenten ernannt.
Das Verfassungsgericht ist Organ der Rechtsprechung zum Schutze der Verfassungsordnung. Es setzt sich aus 15 für zehn Jahre ernannten Richtern zusammen. Die Richter werden vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats ernannt. Die Richter sind in ihren Entscheidungen nur durch Verfassungsgesetze, internationale Abkommen und durch die Regeln für Verfahren vor dem Verfassungsgericht gebunden.
Das Oberste Gericht ist das höchste Organ der Gerichtsbarkeit in allen Befugnissen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die dem Verfassungsgericht oder dem Obersten Verwaltungsgericht obliegen. Bei seinen Entscheidungsfindungen ist jeder Richter nur durch das Gesetz gebunden, er ist berechtigt, die Übereinstimmung einer anderen Rechtsvorschrift mit dem Gesetz zu beurteilen.
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Präsident Vaclav Klaus
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